1.1. Diese Website wird von YouGMedia B.V. mit der Registrierungsnummer 153269 und dem eingetragenen Unternehmenssitz unter der Anschrift Dr. H. Fergusonweg 1, Curaçao, betrieben. Das Unternehmen ist von der Regierung von Curaçao unter der Lizenz #365/JAZ (Unterlizenznummer: GLH-OCCHKTW0707032021, erteilt am 7. Juli 2021) für Glücksspielaktivitäten autorisiert.
1.2. Diese Verfahrensweise zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nachfolgend als „Verfahrensweise“ bezeichnet) legt die allgemeinen einheitlichen Standards und Verfahrensweisen zur Geldwäschebekämpfung („AML“ – Anti-Money Laundering), Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung („CTF“ – Counter Terrorist Financing), Betrugsbekämpfung sowie die Vorschriften und den diesbezüglichen risikobasierten Ansatz dar.
1.3. Als Geldwäsche wird der Prozess bezeichnet, durch den Kriminelle versuchen, die tatsächliche Herkunft und Eigentümerschaft der Erlöse aus ihren kriminellen Aktivitäten zu verbergen und zu verschleiern, um einer Strafverfolgung, Verurteilung und Konfiszierung von Geldern aus einer illegalen Quelle zu entgehen. Terrorismusfinanzierung kann ähnlich beschrieben werden, wobei die Gelder für die Finanzierung von Terroristen einen legitimen Ursprung haben können.
1.4. Die Möglichkeit, Erträge aus krimineller Aktivität über die weltweiten Finanzsysteme waschen zu können, trägt erheblich zum Erfolg von kriminellen Aktivitäten bei. Geld ist das Lebenselixier von Terrororganisationen und wesentlich für die Organisation terroristischer Aktivitäten.
1.5. Im Rahmen dieser Richtlinie werden die Begriffe AML und CFT synonym verwendet.
1.6. Historisch gesehen konzentrierten sich die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche auf Aktivitäten des traditionellen Bankensektors. Kriminelle haben jedoch auf die Maßnahmen der Banken in den letzten Jahren reagiert. Sie haben in andere Methoden investiert, um illegal erlangtes Geld umzuwandeln.
1.7. YouGMedia B.V. arbeitet mit den Behörden zusammen und meldet verdächtige Aktivitäten an die Financial Intelligence Unit Curaçao (FIU Curaçao).
1.8. Alle Mitarbeiter von YouGMedia B.V. sind dafür verantwortlich, das GWG-Handbuch zu berücksichtigen und die Zuständigkeiten zu verstehen. Alle Mitarbeiter müssen sicherstellen, dass die Prozesse der YouGMedia B.V. eingehalten werden und müssen alle Dokumentnachweise wie im Prozess dargestellt erhalten. Zudem müssen Mitarbeiter sicherstellen, dass alle verdächtigen Umstände sofort an MLCO weitergeleitet werden.
1.9. Jeglicher Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden wird vom MLCO gehandhabt.
1.10. Der MLCO ist dafür verantwortlich Informationen und Aktualisierungen zur Gesetzgebung zur Verfügung zu stellen und zu verbreiten, sobald diese erfolgen.
1.11. Der Prozess wird vom MLCO basierend auf den allgemeinen Prinzipien entwickelt und regelmäßig aktualisiert, die vom Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgesetzt werden.
2.1. GWG – Geldwäschegesetz.
2.2. BT – Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.
2.3. Geldwäsche
2.3.1 das Umwandeln oder Übertragen von Eigentum im Wissen, dass dieses Eigentum aus einer kriminellen Tat oder der Beteiligung an der Tat stammt, um den illegalen Ursprung des Eigentums zu verbergen oder eine Person dabei zu unterstützen, die an einer solchen Tat beteiligt ist, um die rechtlichen Konsequenzen seiner Handlung zu umgehen.
2.3.2 das Verbergen oder Verschleiern der wahren Natur, Quelle, des Ortes, der Disposition, Bewegung, Rechte hinsichtlich des Besitzes des Eigentums, im Wissen, dass dieses Eigentum aus einer kriminellen Tat oder der Beteiligung an einer solchen Tat stammt.
2.3.3. das Erlangen, der Besitz oder die Nutzung des Eigentums im Wissen zum Zeitpunkt des Erlangens/Übertragens, dass dieses Eigentum aus einer kriminellen Tat oder der Beteiligung an einer solchen Tat stammt.
2.3.4. das Vorbereiten oder der Versuch sowie die Verpflichtung, eine dieser Taten aus den Punkten 2.3.1., 2.3.2. und 2.3.3. dieses Paragrafen auszuführen.
2.4. Terrorismusfinanzierung – die Finanzierung und Unterstützung eines Terroraktes und die Beauftragung dieses innerhalb einer Terrororganisation. Ein terroristischer Akt ist eine Handlung mit dem Ziel, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu zwingen, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
2.5. Geldwäschebeauftragter (nachfolgend als MLCO bezeichnet) – eine unabhängige beauftragte Person mit ausreichenden Kenntnissen über die Risikoexposition für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Institution und genügend Erfahrung, um Entscheidungen zu treffen, die sich auf deren Risikoexposition auswirken, und bei der es sich nicht notwendigerweise um ein Mitglied des Vorstands handeln muss.
2.6. Eine politisch exponierte Person (PEP) ist eine natürliche Person, die eine bedeutsame öffentliche Funktion ausübt oder ausgeübt hat, wie beispielsweise ein Staatsoberhaupt, Regierungschef, Minister, Staatssekretär oder parlamentarischer Staatssekretär, ein Mitglied des Parlaments oder eines vergleichbaren legislativen Organs, ein Mitglied eines Leitungsgremiums einer politischen Partei, ein Mitglied eines obersten Gerichtshofs, ein Mitglied eines Rechnungshofs oder des Vorstands einer Zentralbank, ein Botschafter, ein diplomatischer Vertreter sowie ein hochrangiger Offizier der bewaffneten Streitkräfte, ein Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines staatlichen Unternehmens, Direktor, stellvertretender Direktor oder Vorstandsmitglied oder Inhaber einer vergleichbaren Funktion einer internationalen Organisation, mit Ausnahme von Beamten mittleren oder unteren Ranges.
2.7. Ungewöhnliche finanzielle Maßnahme oder Geldtransaktion – eine Geldoperation oder Transaktion im Zusammenhang mit Eigentum, bei welcher der Verdacht besteht, dass sie direkt oder indirekt aus einer kriminellen Tat oder aus der Beteiligung an einer solchen Tat stammt und/oder im Verdacht steht, mit der Finanzierung von Terrorismus in Verbindung zu stehen.
2.8. Kunde (Spieler) – eine Person, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat und an einem Glücksspiel teilnimmt.
3.1. Gemäß der nationalen Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (in ihrer jeweils gültigen Fassung) ist Geldwäsche in Curaçao eine Straftat. Weitere relevante nationale Verordnungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind neben anderen (jedoch nicht hierauf beschränkt):
3.2. Als Mitglied der Financial Action Task Force (www.fatf-gafi.org) und der Caribbean Financial Action Task Force (www.cfatf-gafic.org) erfüllt Curaçao internationale Standards durch regelmäßige Implementierung dieser Standards in seine nationale Gesetzgebung.
Auf internationaler Ebene spielt die FATF eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Die FATF überwacht den Fortschritt ihrer Mitglieder bei der Umsetzung notwendiger Maßnahmen, bewertet Techniken zur Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Gegenmaßnahmen und fördert die weltweite Einführung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen. Bei der Durchführung dieser Aktivitäten arbeitet die FATF mit anderen internationalen Organisationen zusammen, die im Kampf gegen Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus tätig sind. Insgesamt 39 Länder sind Mitglied der FATF. Folglich ist die vorliegende Richtlinie eine Kombination aus den FATF- und den lokalen GWG/BT-Vorschriften und -Regelungen. Dies gewährleistet eine solide, international anerkannte Grundlage in Bezug auf GWG/BT. Sofern lokale Gesetze und Vorschriften zusätzliche Compliance-Pflichten erfordern, steht es YouGMedia B.V. frei, zusätzliche Verfahrensweisen zu entwickeln, um die lokalen Vorschriften zu erfüllen.
YouGMedia B.V. hat solide Richtlinien und Verfahrensweisen implementiert, um die Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäschebekämpfung zu erfüllen, und die Geschäftsleitung des Unternehmens engagiert sich für eine Bekämpfung des Missbrauchs seiner Einrichtungen, Produkte und Dienste.
4.1. YouGMedia B.V. ernennt einen MLCO, bei dem es sich um einen leitenden Angestellten auf Managementebene handelt, und der unabhängig vom Spielbetrieb für die Erkennung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie für die Zusammenarbeit mit der Financial Intelligence Unit (FIU) von Curaçao verantwortlich ist. Der MLCO hat Zugriff auf Daten zur Identifizierung von Kunden sowie andere CDD-Informationen, Transaktionsaufzeichnungen und andere relevante Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben.
4.2. Nur eine Person, die über die erforderliche Ausbildung, berufliche Eignung, Fähigkeiten, persönlichen Qualitäten, Erfahrung und ein einwandfreies Ansehen verfügt, um die Aufgaben eines Compliance Officers zu erfüllen, kann zum MLCO ernannt werden.
4.3. Die Pflichten des MLCO umfassen unter anderem:
4.3.1. Aufbau geeigneter interner Kontrollverfahren mit dem Ziel, finanzieller Vorgänge und Transaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern: Due Diligence beim Kunden und Nutzungsberechtigten, Einreichung von Berichten und Informationen an die Financial Intelligence Unit Curaçao, Speicherung von Informationen gemäß der Geldwäscheverordnung, Risikobewertung, Risikomanagement (unter Berücksichtigung des Produkttyps, der Dienstleistung oder Transaktion, geografischer Risiken usw.), Compliance-Management und Kommunikation;
4.3.2. Ergreifen geeigneter Maßnahmen, damit relevante Mitarbeiter jederzeit über die derzeit geltenden Bestimmungen informiert sind. Solche Maßnahmen umfassen die Teilnahme der relevanten Mitarbeiter an speziellen fortlaufenden Schulungsprogrammen, die ihnen helfen sollen, Vorgänge zu erkennen, die mit Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen könnten, sowie die Bereitstellung von Anweisungen, wie in solchen Fällen vorzugehen ist.
4.3.3. Überwachung der gesamten Compliance-Richtlinie zur Verhinderung von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung und Sicherstellung, dass ausreichende Ressourcen für die ordnungsgemäße Schulung des Personals und die Umsetzung von Risikosystemen bereitgestellt werden. Dies schließt Softwareanwendungen ein, die bei der Überwachung helfen.
4.3.4. Aufbewahrung von Kopien sämtlicher Schulungsmaterialien. Die aktualisierte GWG-Schulung wird mindestens jährlich durchgeführt, sowie zusätzliche Schulungen, wenn der Bedarf besteht, zum Beispiel bei wesentlichen Änderungen der Gesetzgebung. Es müssen Aufzeichnungen über alle Schulungseinheiten aufbewahrt werden, einschließlich der Daten, des Personals, der geschulten Personen (Vor-, Nachname, Funktionen im Unternehmen, Unterschriften), sowie des Compliance-Beauftragten, der das Personal geschult hat (Vor-, Nachname, Funktionen im Unternehmen, Unterschriften);
4.3.5. Überwachung aller Änderungen in der Gesetzgebung zur Prävention von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung und Aktualisierung interner Anweisungen gemäß den neuesten Informationen. Die internen Anweisungen müssen mindestens einmal jährlich aktualisiert werden;
4.3.6. Untersuchung, Analyse, Beratung sowie, sofern angemessen, Meldung der Aktivität an die FIU und Ergreifen jeglicher anderer Maßnahmen, die als rechtmäßig und notwendig angesehen werden.
Bei der Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen ist YouGMedia B.V. bestrebt, die folgenden Grundsätze stets aufrechtzuhalten und zu beachten:
5.1. Für die Zwecke der Identifizierung, Bewertung und Analyse des Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit ihren Aktivitäten führt YouGMedia B.V. eine Risikobewertung durch. Es werden Maßnahmen zur Identifizierung, Bewertung und Analyse der Risiken ergriffen, die der Art und Komplexität der wirtschaftlichen und professionellen Aktivitäten von YouGMedia B.V. angemessen sind. Mindestens folgende Risikokategorien werden berücksichtigt:
5.1.1. Risiken bezüglich Kunden.
5.1.2. Risiken bezüglich Länder, geografischer Gebiete oder Gerichtsbarkeiten.
5.1.3. Risiken bezüglich Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen.
5.1.4. Risiko bezüglich Kommunikation, Vermittlung von Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanälen zwischen YouGMedia B.V. und Kunden.
5.2. Die ergriffenen Maßnahmen zur Identifizierung, Bewertung und Analyse der Risiken müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der wirtschaftlichen und professionellen Aktivitäten von YouGMedia B.V. und/oder der Spieler angemessen sein.
5.3. Bei potenziellen Kunden werden AML-Überprüfungen durchgeführt, um ihr Risiko zu bewerten. Bei der Durchführung von Überprüfungen versucht YouGMedia B.V., die folgenden Ziele zu erreichen:
YouGMedia B.V. führt AML-Überprüfungen ihrer Kunden durch, wenn diese ein Konto eröffnen und/oder ihre erste Auszahlung anfordern und/oder an Finanztransaktionen in Höhe von 4.000 Naf oder darüber beteiligt sind (oder waren) und/oder wenn sich die Höhe des Kundenrisikos ändert. Durch AML-Überprüfungen stellt YouGMedia B.V. sicher, dass bestehende oder potenzielle Kunden auf keiner Sanktions-, Verbots- oder Fahndungsliste geführt werden, nicht als PEP klassifiziert sind und ihre Akten keine nachteiligen Mediendaten enthalten. Zur Durchführung von AML-Überprüfungen erhält YouGMedia B.V. zunächst den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Kontaktdaten des Kunden. PEP und sanktionierte Einzelpersonen sind als Kunden nicht zulässig. Darüber hinaus gestattet YouGMedia B.V. kein anonymes Glücksspiel.
5.4. Als Ergebnis der Risikobewertung führt YouGMedia B.V. die folgende Risikoklassifizierung:
5.3.1. Geringes Risiko. Spieler, deren Risiko als gering eingestuft wurde, und die standardmäßigen Sorgfaltsprüfungen (Due Diligence) in Bezug auf die Anforderung von KYC-Dokumenten gemäß der oben beschriebenen Verfahrensweise sowie einer konstanten Überwachung der Kontoaktivitäten unterliegen.
5.3.2. Mittleres Risiko. Spieler, die die angeforderten Dokumente nicht bereitstellen, wenn dies erforderlich ist (z. B. bei bestimmten Auslösern, einer PEP-Klassifizierung oder einem erhöhten Transaktionsvolumen), unterliegen einer verstärkten Überwachung ihres Kontos.
5.3.3. Hohes Risiko. Die Spieleraktivität ist der bestimmende Faktor bei der Einstufung des Risikos eines Spielers als Hochrisikokunde. Das Risiko aller Spieler, für die eine automatische Warnung generiert oder eine unangemessene Aktivität erkannt wurde, wird als hoch eingestuft, so dass diese Spieler einer erweiterten Sorgfaltsprüfung unterliegen. Die Fälle, in denen das Risiko als hoch eingestuft wird, beinhalten unter anderem die im nachstehenden Abschnitt genannten Fälle.
5.4. Die Richtlinie zur Kundenakzeptanz von YouGMedia B.V. basiert auf den Anforderungen der anwendbaren Gesetzgebung. Die folgenden Personen werden nicht als Kunden akzeptiert:
5.5. Kategorien von Kunden, deren Aktivitäten auf ein höheres Risiko hindeuten können, umfassen:
5.6. YouGMedia B.V. berücksichtigt ebenfalls das geografische Risiko, das abhängig vom Standort des Spielers und der Vermögensquelle bewertet wird. Nationalität, Aufenthaltsort und Geburtsort des Spielers werden berücksichtigt.
6.1. Der Begriff „politisch exponierte Personen“ umfasst die folgenden natürlichen Personen, die mit wichtigen öffentlichen Ämtern in einem fremden Land betraut sind oder waren:
6.2. YouGMedia B.V. ist aufmerksamer, wenn der Kunde aus einem Land stammt, das gemeinhin bekannt ist für Probleme mit Bestechung, Korruption sowie finanzielle Unregelmäßigkeiten und dessen Anti-Geldwäsche-Gesetze und -Vorschriften nicht internationalen Standards entsprechen.
6.3. Für einen effektiven Umgang mit diesen Risiken bewertet YouGMedia B.V. die Herkunftsländer ihrer Kunden, um diejenigen zu bestimmen, die anfällig für Korruption sind, oder in denen Gesetze und Vorschriften gelten, die nicht den 40+9-Anforderungen der Financial Action Task Force entsprechen.
6.4. Der Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International ist in Bezug auf das Thema Korruption eine nützliche Informationsquelle, der auf der Website von Transparency International unter www.transparency.org zu finden ist. In Bezug auf die Frage der Angemessenheit der Anwendung der 40+9 Empfehlungen der FATF kann das Unternehmen Informationen aus den Länderbewertungsberichten beziehen, die von der FATF oder anderen regionalen Organisationen, die nach den Prinzipien der FATF arbeiten (z. B. das Moneyval-Komitee des Europarats), oder dem Internationalen Währungsfonds erstellt wurden.
Kunden müssen identifiziert werden, und ihre Identität muss verifiziert werden.
YouGMedia ist verpflichtet eine Kunden-Sorgfaltsprüfung durchzuführen, wenn:
Bei einer Transaktion kann es sich um einen einzelnen Vorgang oder um eine Reihe, eine Kombination oder ein Muster von Transaktionen handeln, die einen Gesamtbetrag in Höhe des Gegenwerts von 4.000 Naf übersteigen.
7.1. Standardmäßige Sorgfaltsprüfung. YOUGMEDIA B.V. verlangt eine Identifizierung und Verifizierung der Identität des Kunden (wie in Paragraph 7 dargelegt).
7.2. Standard-Due-Diligence wird in folgenden Fällen durchgeführt:
7.2.1. zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Kundenanmeldung;
7.2.2. bei einer Auszahlungsanforderung; und/oder
7.2.3. in Übereinstimmung mit anwendbaren Gesetzen und Vorschriften, die von Zeit zu Zeit erforderlich sein können;
7.2.4. jederzeit nach dem Ermessen von YouGMedia B.V.
7.3. YOUGMEDIA B.V. behält sich weiterhin das Recht vor, eine telefonische Verifizierung des Kundenkontos durchzuführen, um die vom Kunden bei der Registrierung oder zu einem anderen Zeitpunkt angegebenen, von YouGMedia B.V. benötigten Daten zu überprüfen. Der angemessene Zeitrahmen für die Durchführung einer standardmäßigen Sorgfaltsprüfung kann abhängig von mehreren Faktoren variieren, beispielsweise dem Umfang der Menge der bereitgestellten Dokumente, der Komplexität des Verifizierungsprozesses und der Arbeitsbelastung des Verifizierungs-Teams des Betreibers. Grundsätzlich ist YOUGMEDIA B.V. bestrebt, die standardmäßige Sorgfaltsprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchzuführen, der von wenigen Stunden bis hin zu wenigen Werktagen reichen kann. Es ist wichtig zu beachten, dass YOUGMEDIA B.V. verpflichtet ist, die regulatorischen Anforderungen zur Kundenidentifikation und -Verifizierung einzuhalten, was den Zeitrahmen für den Abschluss des Prozesses beeinflussen kann. Wenn Sie Bedenken oder Fragen zum Zeitrahmen für den Due-Diligence-Abschluss haben, wird empfohlen, sich an das Kunden-Support-Team zu wenden, um Klarheit zu erhalten.
7.4. YOUGMEDIA B.V. behält sich weiterhin das Recht vor, eine telefonische Verifizierung des Kundenkontos durchzuführen, um die vom Kunden bei der Registrierung oder zu jedem anderen von YOUGMEDIA B.V. bestimmten Zeitpunkt gemachten Angaben zu überprüfen.
7.5. Erweiterte Sorgfaltsprüfung. In bestimmten besonderen Fällen führt YouGMedia B.V. eine erweiterte Sorgfaltsprüfung durch, indem die folgenden KYC-Informationen angefordert werden (zusätzlich und unbeschadet der in Paragraph 7 dargelegten Anforderungen).
7.5.1. Ein Selfie des Kunden, der das Ausweisdokument in der Hand hält.
7.5.2. Eine vor Kurzem ausgestellte Rechnung oder ein aktueller Bankkontoauszug.
7.5.3. Ein Bankkontoauszug, auf dem die erste Einzahlung zu sehen ist.
7.5.4. Ein Kontoauszug, der nicht älter als 6 Monate und von der Bank ist, auf die der ausgezahlte Betrag eingezahlt werden soll.
7.5.5. Informationen zur Vermögensquelle. Als Vermögensquelle wird die Herkunft der gesamten Finanzmittel bezeichnet, die eine Person im Laufe ihres Lebens angesammelt hat, einschließlich (jedoch nicht hierauf beschränkt) Arbeitseinkommen, Erbschaften, Investitionen, Erträgen aus Geschäftsanteilen.
7.6. Es gelten auch die folgenden Maßnahmen zur erweiterten Due Diligence:
7.6.1. Erhalt und Verifizierung der Informationen zur Wohnadresse des Kunden.
7.6.2. Kontinuierliche Überwachung der Kundenkonto-Aktivität, einschließlich Nachverfolgung der während einer Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen, regelmäßiger Überprüfung der Daten zur Identifizierung der Person, Aktualisierung der entsprechenden Dokumente, Daten und Informationen sowie, falls erforderlich, Identifizierung der Quelle und Herkunft der bei der Transaktion genutzten Finanzmittel.
7.7. Erweiterte Due Diligence wird angewandt, sobald ein Kunde mit Hohem Risiko eingestuft wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Situationen und wie weiter im Abschnitt „Überwachung der Aktivitäten von Kontoinhabern“ beschrieben:
7.7.1. Wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Authentizität der zuvor erhaltenen Identifikationsdaten des Kunden bestehen.
7.7.2. In jedem anderen Fall, in dem der Verdacht besteht, dass eine Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt wurde, durchgeführt wird oder durchgeführt werden könnte.
7.7.3. Bei Verdacht, dass ein Kunde versucht hat, mehrere Kundenkonten unter verschiedenen Namen zu erstellen, oder dies getan hat.
7.7.4. Bei Verdacht, dass Kunden Mitglieder eines Syndikats von Kunden sind, die Absprachen treffen, um einen Vorteil gegenüber YouGMedia B.V. zu erlangen.
7.7.5. Bei Verdacht, dass es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt.
7.7.6. Bei Entdecken einer irregulären, verdächtigen, unangemessenen oder betrügerischen Aktivität.
7.7.7. Bei Kunden an Hochrisiko-Standorten.
7.8. YouGMedia B.V. führt eine erweiterte Sorgfaltsprüfung innerhalb eines angemessenen, von YouGMedia B.V. bestimmten Zeitrahmens durch. Dieser Zeitrahmen kann abhängig von der Art der angeforderten Informationen sowie anderen Faktoren variieren.
7.9. Wenn YouGMedia B.V. die Identität des Kunden nicht anhand der bereitgestellten Dokumente und durch andere Maßnahmen verifizieren kann, behält sich YouGMedia B.V. das Recht vor, das Kundenkonto vorübergehend zu sperren, bis ausreichende Informationen zur Verifizierung vorliegen, oder das Konto zu kündigen, wenn die Informationen im Kundenkonto als falsch oder irreführend erachtet werden.
7.10. Die Mitarbeiter von YOUGMEDIA B.V. sind verpflichtet, keine Geschäftsbeziehungen einzugehen oder fortzusetzen und keine Transaktionen durchzuführen, wenn die in diesem Prozess festgelegten Due-Diligence-Anforderungen nicht erfüllt werden können:
7.10.1. Wenn der Kunde in den durch diesen Prozess festgelegten Fällen die Daten, die seine Identität und Wohnadresse bestätigen, nicht vorlegt oder unvollständige Daten einreicht;
7.10.2. wenn die Daten falsch sind, der Kunde die erforderlichen Informationen zur Feststellung seiner Identität vermeidet oder die eingereichten Daten hierfür unzureichend sind.
7.11. YOUGMEDIA B.V. ist es untersagt, Geschäftsbeziehungen einzugehen oder fortzusetzen, ohne den Kunden zur Vorlage von Daten zur Bestätigung seiner Identität gemäß Abschnitt 6.1. aufzufordern, oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die in diesen Dokumenten aufgezeichneten Daten falsch oder gefälscht sind.
7.12. Im Zeitraum der Zusammenarbeit mit dem Kunden muss YouGMedia B.V. in allen Fällen:
7.12.1. Die fortlaufende Überwachung der Aktivitäten des Kunden auf seinem Konto durchführen, einschließlich der verwendeten Zahlungsmethoden zur Wiederauffüllung seines Guthabens und der Transaktionen zur Auszahlung von Geldern sowie die Prüfung der während der Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass die durchgeführten Transaktionen mit dem Wissen von YOUGMEDIA B.V. über den Kunden, dem Risikoprofil sowie der Herkunft der Gelder übereinstimmen. Geldquelle bezieht sich darauf, wie der Spieler an die Geldmittel für eine bestimmte Transaktion gelangt ist, z. B. persönliche Ersparnisse, Auszahlung von Pensionsansprüchen, Immobilienverkäufe, Aktienverkäufe und Dividenden.
7.12.2. Sicherstellen, dass die vom Kunden während der Due Diligence eingereichten Dokumente, Daten oder Informationen angemessen, relevant, regelmäßig überprüft und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
7.13. Kunden unter 18 Jahren dürfen sich nicht registrieren. Das System verhindert die Registrierung von Minderjährigen, indem es das Geburtsdatum überprüft. USA-Bürgern erlaubt das System nicht, sich zu registrieren.
7.14. Zur Verifizierung der Zahlungsmethoden, die von den Kunden verwendet werden, um Gelder auf ihre Konten einzuzahlen, kann YOUGMEDIA B.V. folgende Informationen anfordern:
7.14.1. Ein Foto der Kreditkarte(n), die für die Einzahlung verwendet wurde(n) (die Vorderseite mit den ersten 6 Ziffern und den letzten 4 Ziffern, dem Ablaufdatum und dem Namen des Karteninhabers, allesamt sichtbar; die Rückseite mit dem CVV verdeckt).
7.14.2. Ein Kontoauszug des Kontos, von dem die Einzahlung vorgenommen wurde, nicht älter als 6 Monate, auf dem der Name des Kontoinhabers sichtbar ist.
7.14.3. Ein Screenshot des persönlichen Kontos des Kunden im Zahlungssystem, der die Überweisung der Gelder an YOUGMEDIA B.V. zeigt (falls ein E-Wallet für die Einzahlung verwendet wird).
7.14.4. Wenn die bevorzugte Methode des Kunden zur Einzahlung von Geldern auf sein Konto über sein E-Wallet erfolgt, bei dem Gelder nur per Überweisung oder Kreditkarte hinzugefügt werden können, kann YOUGMEDIA B.V. zusätzlich verlangen, einen Kontoauszug der Kreditinstitution vorzulegen, der die Herkunft der Einzahlung bestätigt.
7.14.5. Wenn der Kunde Gelder mit einer anderen Zahlungsmethode auf sein Konto einzahlt, kann YOUGMEDIA B.V. nach einem Nachweis der Herkunft der für die Einzahlung verwendeten Gelder verlangen.
7.14.6. YOUGMEDIA B.V. kann einen Screenshot des persönlichen E-Wallet-Kontos anfordern, um den Namen des Kontoinhabers zu bestätigen.
7.15. YOUGMEDIA B.V. kann gemäß den internen Richtlinien und internen Kontrollprozessen die Ausführung von finanziellen Vorgängen oder Transaktionen verweigern und die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden beenden, wenn der Kunde es vermeidet, zusätzliche Informationen auf Anfrage von YOUGMEDIA B.V. innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen oder die Vorlage dieser Informationen verweigert.
7.16. Fortlaufende Sorgfaltsprüfung. Die kontinuierliche Überwachung wird von YouGMedia B.V. durchgeführt, wenn das Verhalten und/oder die Aktivitäten und/oder die Transaktionen des Kunden gemäß anwendbaren Gesetzen und Vorschriften als ungewöhnlich oder verdächtig erachtet werden, wobei in den folgenden Fällen weitere Ermittlungen durchgeführt werden oder periodische Überprüfungen erfolgen (unter anderem, jedoch nicht hierauf beschränkt):
7.17. Während der Zusammenarbeit ist YouGMedia B.V. in allen Fällen zu Folgendem verpflichtet:
8.1. YOUGMEDIA B.V. identifiziert den Kunden und speichert die folgenden Daten vor der Eröffnung des Kontos:
8.1.1. Vor- und Nachname.
8.1.2. Persönlicher Identifizierungscode
8.1.3. Geburtsdatum, Geburtsort
8.1.4. Wohnanschrift
8.1.5. Nationalität
8.2. YOUGMEDIA B.V. überprüft die in den Punkten 8.1.1. und 8.1.2 angegebenen Identifikationsdaten anhand eines gültigen offiziellen Ausweisdokuments, das ein Foto des Inhabers enthält:
8.2.1. Führerschein.
8.2.2. Personalausweis.
8.2.3. Reisedokument oder Pass.
8.2.4. Jedes andere von einer offiziellen Regierungsbehörde ausgestellte Dokument.
8.3. Die Verifizierung der Wohnadresse kann auf der Grundlage der folgenden Dokumente erfolgen:
8.3.1. ein gültiges offizielles Ausweisdokument;
8.3.2. aktuelle Strom-, Gas-, Wasserrechnung;
8.3.3. Aktuelle Kontoauszüge oder Referenzschreiben eines Kredit-/Finanzinstituts.
8.3.4. Korrespondenz von einer zentralen oder lokalen Regierungsbehörde, -Abteilung oder -Agentur;
8.3.5. andere Dokumente, die von einer unabhängigen Agentur ausgestellt wurden.
8.4. Falls die Mitarbeitenden von YouGMedia B.V. Zweifel bezüglich der in Abschnitt 8.2. angegebenen Dokumente zum Identitätsnachweis haben, können Sie um Bereitstellung einer durch einen Notar beglaubigten Kopie des Identitätsdokuments bitten.
9.1. YouGMedia B.V. ist verpflichtet, die nationale Verordnung zur Identifizierung von Diensten zu beachten und ist ebenfalls verpflichtet, beabsichtigte oder erfolgte ungewöhnliche Transaktionen zu erkennen und zu melden. YOUGMEDIA B.V. überwacht alle Aktivitäten, die nach Einschätzung des Unternehmens mit Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen könnten. Besonders beachtet werden komplexe oder ungewöhnlich umfangreiche Transaktionen, auffällige Transaktionsmuster ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck sowie Geschäftsbeziehungen oder Geldtransfers mit Kunden aus Drittländern, deren Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung laut internationalen zwischenstaatlichen Organisationen unzureichend sind oder nicht internationalen Standards entsprechen. YOUGMEDIA B.V. überprüft die Grundlage sowie den Zweck solcher Prozesse oder Transaktionen und die Ergebnisse der Untersuchung müssen schriftlich festgehalten werden.
9.2. Der MLCO muss der Financial Intelligence Unit Curaçao alle verdächtigen oder ungewöhnlichen Geldvorgänge oder Transaktionen melden. YouGMedia B.V., ihre Mitarbeitenden und/oder Vertreter und/oder in ihrem Namen handelnde Personen haften nicht für Schäden, die eine Person oder ein Kunde durch Beteiligung an Transaktionen erleidet, die im Rahmen wirtschaftlicher oder beruflicher Aktivitäten zur Erbringung eines professionellen Dienstes entstehen.
9.2.1. Bei der Erfüllung im guten Glauben von Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wenn die Durchführung der Transaktion nicht oder nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens erfolgt.
9.2.2. In Verbindung mit der Erfüllung der Verpflichtung zur Meldung im guten Glauben.
9.3. Folgende Transaktionen oder beabsichtigte Transaktionen werden als ungewöhnlich angesehen:
9.3.1. Fälle, in denen das Unternehmen Kenntnis hat, Informationen erhält, Verdacht schöpft oder erhebliche Gründe hat, anzunehmen, dass Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt wurde, durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, oder dass ein entsprechender Versuch unternommen wurde.
9.3.2. Fälle, in denen ein Verdacht besteht oder ausreichend Gründe vorliegen, anzunehmen, dass die Gelder des Kunden aus kriminellen Aktivitäten stammen.
9.3.3. Fälle, in denen ein Verdacht besteht oder ausreichend Gründe vorliegen, anzunehmen, dass die Transaktionen oder Aktivitäten mit der Finanzierung von Terrorismus in Verbindung stehen.
9.3.4. Transaktionen durch eine Person oder im Auftrag einer Person, die auf einer gemäß nationaler Sanktionsverordnung (N. G. 2014, Nr. 55) verabschiedeten Liste geführt wird.
9.3.5. Transaktionen in Höhe von 5.000 Naf oder mehr pro Spieltag, wobei es sich bei einer derartigen Transaktion um einen einzelnen Vorgang oder eine Reihe, eine Kombination oder ein Muster von Transaktionen mit einem Gesamtbetrag im Gegenwert von 5.000 Naf oder mehr handeln kann.
9.4. Es gibt Indikatoren, die dabei helfen, ungewöhnliche Transaktionen zu erkennen. Indikatoren beschreiben, wann eine (ausgeführte oder beabsichtigte) Transaktion als ungewöhnlich gekennzeichnet und demzufolge ohne Verzögerung der Financial Intelligence Unit Curaçao gemeldet werden muss. Der Begriff „unverzüglich“ wird wie folgt interpretiert:
9.4.1. Der MLCO sollte Berichte über ungewöhnliche Transaktionen innerhalb von 48 Stunden nach der Ausführung der Transaktion oder nach deren Absicht an die Financial Intelligence Unit Curaçao senden.
9.4.2. In Einzelfällen kann die Meldung an die Financial Intelligence Unit Curaçao auf maximal 5 Werktage verlängert werden. Eine Anfrage für eine verlängerte Frist sollte schriftlich an die Financial Intelligence Unit Curaçao gerichtet werden, wobei die Gründe für die Verlängerung anzugeben sind.
9.4.3. Die Financial Intelligence Unit Curaçao wird die jeweilige meldende Stelle innerhalb von 24 Stunden schriftlich über ihre Entscheidung informieren.
9.4.4. Der Zeitraum zwischen der Ausführung der Transaktion (oder der Absicht, eine Transaktion auszuführen) und dem Moment, in dem der MLCO den Bericht erhält, darf 24 Stunden nicht überschreiten.
9.4.5. Ab dem Zeitpunkt, an dem der MLCO den Transaktionsbericht erhält, muss er die relevante Untersuchung bezüglich einer möglichen Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung innerhalb von 10 Werktagen abschließen.
9.4.6. Wenn nach dem Untersuchungszeitraum (maximal 10 Werktage) der Verdacht auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung besteht, muss der MLCO die Transaktion innerhalb von 48 Stunden der Financial Intelligence Unit melden.
9.4.7. Wenn es nicht möglich ist, die oben genannten Fristen einzuhalten, muss der MLCO einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung bei der Financial Intelligence Unit Curaçao einreichen und die Gründe für diese Verlängerung angeben.
9.4.8. Die Financial Intelligence Unit Curaçao wird die objektiven Gründe prüfen und meldende Stellen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Antrags schriftlich über ihre Entscheidung informieren.
9.5. Es gibt zwei Arten von Indikatoren: objektiv und subjektiv:
9.5.1. Im Falle eines objektiven Indikators (siehe Anhang 1) beschreibt er die Pflicht, unter welchen Umständen eine Transaktion als ungewöhnlich zu betrachten ist.
9.5.2. Im Falle eines subjektiven Indikators (siehe Anhang 1) wird die Transaktion als ungewöhnlich betrachtet, wenn die meldepflichtige Stelle (basierend auf ihrem Wissen über ihre Kunden, deren Einkommen und Geschäftsaktivitäten sowie andere relevante Umstände) berechtigte Anhaltspunkte hat, um zu vermuten, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung steht. Für subjektive Indikatoren können von den Aufsichtsbehörden und/oder der FIU Curaçao Warnsignale vorgeschlagen werden, die auf solche möglichen Vermutungen hinweisen.
9.6. Eine Meldung an die FIU erfolgt über das Meldeportal GoAML (Link zur GoAML-Registrierung – http://mot.cw/Web/MOTWeb/MOTWeb.nsf/web/goaml%20the%20new%20portal%20for%20fiu%20curacao)
9.7. Der organisatorischen Einheit von YOUGMEDIA B.V., einem Mitglied des Managements und einem Mitarbeiter ist es untersagt, einer Person Informationen über einen Bericht, der über sie an die Financial Intelligence Unit übermittelt wurde, einen Plan zur Übermittlung eines solchen Berichts, das Auftreten einer Meldung sowie über jegliche Anordnung der Financial Intelligence Unit oder den Beginn eines strafrechtlichen Verfahrens mitzuteilen.
9.8. Das in Abschnitt 8.9. vorgesehene Verbot gilt nicht bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Strafverfolgungsbehörden.
9.9. YOUGMEDIA B.V. wird ein System von Maßnahmen einrichten, das sicherstellt, dass die Mitarbeiter und Vertreter der Gesellschaft, die eine Verdachtsmeldung über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die Financial Intelligence Unit übermitteln, vor Bedrohungen oder feindlichen Maßnahmen durch andere Mitarbeiter, Mitglieder des Managementorgans oder Kunden von YOUGMEDIA B.V. geschützt sind, insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
10.1. YOUGMEDIA B.V. muss ein Register der Meldungen über ungewöhnliche monetäre Vorgänge und Transaktionen führen, die in Abschnitt 8.3. dieses Prozesses festgelegt sind.
10.2. YOUGMEDIA B.V. muss ein Register der Kunden führen, mit denen Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen unter den in Abschnitt 6.6. dieses Prozesses festgelegten Umständen oder unter anderen Umständen im Zusammenhang mit Verstößen gegen den Prozess zur Verhinderung von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung beendet wurden.
10.3. Registrierungsdaten, Korrespondenz mit Kunden und alle erforderlichen Aufzeichnungen zu Transaktionen (sowohl inländisch als auch international) werden von YouGMedia B.V. in Papierform oder elektronisch für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Beendigung von Transaktionen oder der Kundenbeziehung gespeichert, um die Einhaltung der anwendbaren Gesetzgebung durch YouGMedia B.V. sicherzustellen und Informationsanfragen der zuständigen Behörden nachkommen zu können.
10.4. Kopien der Identitätsdokumente des Kunden sowie andere bei der Feststellung der Identität des Kunden erhaltene Daten müssen für fünf Jahre ab dem Datum der Beendigung der Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden aufbewahrt werden.
10.5. Die Aufbewahrungsfristen können zusätzlich verlängert werden, wenn eine begründete Anfrage von einer zuständigen Institution vorliegt.
10.6. YOUGMEDIA B.V. muss die personenbezogenen Daten des Personals, die in Abschnitt 10.4. dieser Verfahren beschrieben sind, für fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahren.
11.1. Bei der Durchführung von AML-/CTF-Schulungen für die angegebenen Kategorien von Mitarbeitenden berücksichtigt YOUGMEDIA B.V. die Kenntnisse und Qualifikationen, über die die Mitarbeitenden zur Erfüllung der Aufgabe verfügen müssen. YOUGMEDIA B.V. erläutert den Mitarbeitenden im Rahmen der Schulung die AML-/CTF-Anforderungen und stellt detaillierte Informationen zu den Maßnahmen und Aktivitäten bereit, deren Durchführung innerhalb ihres Verantwortungsbereichs von den Mitarbeitern erwartet wird.
11.2. YOUGMEDIA B.V. entwickelt und dokumentiert einen Mitarbeiter-Schulungsplan, der mindestens die folgenden Programme umfasst:
11.2.1. Ein internes Schulungsprogramm für das Personal, das interne Schulungsressourcen nutzt (im Folgenden als „interne Schulung“ bezeichnet).
11.2.2. Ein Schulungsprogramm für neue Mitarbeiter (Mitarbeiter, die gerade ihre Aufgaben übernommen haben oder ihre Position bei YOUGMEDIA B.V. gewechselt haben, im Folgenden als „Schulung für neue Mitarbeiter“ bezeichnet).
11.3. Zusätzlich zum internen Schulungsprogramm, das in Abschnitt 11.2.1. der vorliegenden Vorschriften beschrieben ist, stellt YOUGMEDIA B.V. in den in Abschnitt 11.6. dieses Prozesses beschriebenen Fällen außerordentliche Schulungen für das Personal sicher.
11.4. YOUGMEDIA B.V. stellt sicher, dass Informationen über die durchgeführten Schulungen des Personals dokumentiert und folgende Daten gespeichert werden:
11.4.1. Name der Schulung.
11.4.2. Persönliche Daten des geschulten Mitarbeiters.
11.4.3. Position und strukturelle Einheit des geschulten Mitarbeiters.
11.4.4. Schulungsort.
11.4.5. Verantwortlicher für die Schulung und der Organisator.
11.4.6. Zeit der Schulung.
11.4.7. Dauer der Schulung.
11.4.8. Ergebnisse der Wissenstests und erhaltenen Zertifikate, falls vorhanden.
11.5. YOUGMEDIA B.V. stellt sicher, dass alle Mitarbeitenden über interne und externe Schulungen hinaus die erforderliche Beratung durch leitende Mitarbeitende, die in den Bereich AML-/CTF-Risikomanagement involviert sind, erhalten können.
11.6. Über die internen Schulungen hinaus stellt YOUGMEDIA B.V. sicher, dass zumindest in folgenden Fällen besondere Mitarbeiterschulungen zu AML-/CTF-Themen durchgeführt werden:
11.6.1. Neue interne und externe Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GWG/BT), die in Kraft getreten sind und für die Mitarbeiter von YOUGMEDIA B.V. gelten.
11.6.2. Neu eingeführte Dienstleistungen, die Änderungen in der GWG/BT-Risikoexposition zur Folge haben.
11.6.3. Wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit aufgrund unzureichender Kenntnisse gegen die internen und externen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GWG/BT) verstößt.
12.1 YouGMedia B.V. darf sich an keinerlei Handlungen beteiligen, die aufgrund in Curaçao verhängter internationaler Sanktionen untersagt sind. YouGMedia B.V. darf weiterhin keine Transaktionen akzeptieren, deren Durchführung im Konflikt mit internationalen Sanktionen stehen würde, die in Curaçao umgesetzt werden.
12.2. Potenzielle Kunden aus Ländern, die ein hohes Risiko für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung darstellen, das außerhalb der geschäftlichen Risikobereitschaft liegt, werden für die Registrierung und/oder Anmeldung gesperrt. Die Compliance-Abteilung prüft die Liste der zulässigen Länder regelmäßig anhand zertifizierter und glaubwürdiger Informationsquellen bezüglich der Höhe der Risiken für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung sowie bezüglich Korruption, politische Unruhen und Ländern, die Sanktionen unterliegen (siehe Anhang A für eine Liste der unzulässigen Länder), Embargos oder ähnlicher Maßnahmen sowie bezüglich fehlender oder nur geringer Geldwäschevorschriften und Überwachung durch die FATF oder die Finanzierung und/oder Unterstützung von Terrorismus.
ANBIETER VON INTERNET-GAMING und -GLÜCKSSPIEL
Objektive Indikatoren
A. Eine Transaktion, die der Polizei oder den Justizbehörden gemeldet wird
| Indikator | Definition |
|---|---|
| G0000111 | Eine Transaktion, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder der Finanzierung von Terrorismus an die Polizei oder Justizbehörden gemeldet wird. |
B. Eine beabsichtigte Transaktion, die von oder zugunsten einer natürlichen Person, juristischen Person, Gruppe oder Einrichtung durchgeführt wird, die auf einer Liste gemäß der Nationalen Sanktionsverordnung geführt wird.
| G0000114 | Eine beabsichtigte Transaktion, die von oder zugunsten einer Person, juristischen Person, Gruppe oder Einrichtung durchgeführt wird, die auf einer Liste aufgeführt ist, die gemäß der Nationalen Sanktionsverordnung erstellt wurde. |
C. Eine Transaktion im Wert von 5.000,00 NAF (ANG) oder mehr, unabhängig davon, ob diese Transaktion in bar, per Scheck oder mit einem anderen Zahlungsmittel, elektronisch oder auf andere nicht-physische Weise durchgeführt wird; dies umfasst in jedem Fall die folgenden Situationen:
| G0000135 | 1. Eine Transaktion auf Girobasis im Wert von 5.000,00 NAF (ANG) oder mehr: |
| Eine girobasierte Transaktion ist eine Überweisung von einem Bankkonto des Dienstleisters auf ein lokales oder internationales Bankkonto, die auf Anfrage des Kunden an den Dienstleister durchgeführt wird. | |
| 2. Die Einzahlung oder Auszahlung eines Betrags in Höhe von 5.000,00 NAF (ANG) oder mehr auf Anforderung des Kunden. | |
| 3. Der Verkauf von Token an den Kunden mit einem Betrag von 5.000,00 NAF (ANG) oder mehr. | |
| Der Begriff „Token“ umfasst mindestens Chips und Credits. | |
| 4. Auszahlung von Preisen mit einem Betrag von 5.000 NAF (ANG) oder mehr. | |
| 5. Sämtliche anderen Fälle. | |
| Hinweis im Falle des Indikators G0000135: Bitte geben Sie bei der Meldung einer Transaktion auch den anwendbaren Unterindikator (1, 2, 3, 4 oder 5) an. Bitte stellen Sie im Falle des Unterindikators 5 immer eine Beschreibung der Situation zur Verfügung. |
Subjektiver Indikator Verdacht auf Geldwäschetransaktionen oder Terrorismusfinanzierung.
| Indikator | Definition |
|---|---|
| G0000211 | Eine Transaktion, die Grund zur Annahme gibt, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung steht. |
Folgendes trifft auf alle Indikatoren dieser Anhänge zu: